Hanf und Führerschein: Astra will nicht locker lassen

Foto: Moritz Kindler @moritz_photography via Unsplash

Hanf und Führerschein: Astra will nicht locker lassen

Autofahren nach CBD-Konsum kann weiterhin strafrechtliche Folgen nach sich ziehen

Freunde des gepflegten Cannabis-Konsums haben es in den meisten Teilen Europas aufgrund der seit Dekaden herrschenden Prohibition schwer genug, – ganz zu schweigen von Hanf-Connoisseuren, die einen Führerschein besitzen und diesen auch regelmäßig gebrauchen: Sie müssen im Falle einer Kontrolle mit Rechtsschikane und gar der Wegnahme ihrer Fahrerlaubnis rechnen – und das auch dann, wenn der letzte Jointstummel bereits seit zwei Wochen ausgedrückt im Aschenbecher ruht.

Da Tetrahydrocannabinol (THC) in der Schweiz und Deutschland als “illegale Substanz” deklariert ist, ist jegliches Fahren mit THC im Kreislauf in beiden Ländern verboten, selbst wenn die Wirkung schon lange abgeklungen und der Fahrer komplett nüchtern ist. THC lässt sich (beispielsweise in Urin- oder Blutproben) in Form seiner Abbauprodukte bei chronischem Konsum noch mehrere Wochen nach dem Gebrauch nachweisen. So sind Cannabis-User, die mit einem Pkw durch die Gegend düsen, stets auf der Hut vor der nächsten Kontrolle, auch wenn sie unbeeinträchtigt hinterm Steuer sitzen und weder sich noch andere gefährden.

Ganz anders verhält sich schweizerisches und deutsches Recht in Bezug auf Alkohol: In Deutschland darf ein Pkw-Fahrer (sofern er die Probezeit überstanden und das 21. Lebensjahr erreicht hat) bei normalem Fahrverhalten maximal 0,5 Promille, in der Schweiz bis zu 0,5 bis 0,8 Promille intus haben. In Österreich dagegen stellte der Verwaltungsgerichtshof mehrere Male fest, dass Erwerb, Besitz und Gebrauch keine Straftat darstellen, solange der Fahrzeugführende nicht bekifft fährt.

Diese maßlose Unverhältnismäßigkeit wird, gerade in Zeiten zunehmender öffentlicher Toleranz gegenüber Cannabis und seinen Konsumenten, vielen Bürgerinnen und Bürgern immer offenkundiger. Nun äußerte sich Thomas Rohrbach, Sprecher des Schweizer Bundesamts für Straßen (Astra) zu der Kontroverse. Sein Fazit: An der Null-Toleranz-Grenze für Hanf-User dürfe vorerst nicht gerüttelt werden, da es für Cannabiskonsum keine einheitlichen Grenzwerte gäbe wie für Alkohol. Man könne beispielsweise nicht (er)messen, wie viel THC ein Joint beinhalte, und Deklarationen zum THC-Gehalt würden auch fehlen.

Das stellt besonders für CBD-Liebhaber (Anzeige) eine ärgerliche Krux dar: Obwohl das in der Schweiz legale Cannabinoid – im Gegensatz zum Verwandten THC – nicht einmal berauscht, sondern lediglich beruhigt, beinhalten auf Cannabidiol gezüchtete Hanfblüten trotzdem immer einen sehr geringen THC-Wert, der aber im Falle einer breit angelegten Polizeifilzung bereits fatale, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Der Bundesrat rät dazu:

“Vom Fahren unter dem Einfluss von Cannabidiol-Produkten (CBD) ist abzuraten, denn der gesetzliche Grenzwert von 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut kann dabei schnell überschritten werden, auch wenn der Konsum von Cannabis mit weniger als 1 Prozent THC-Gehalt legal ist.”

Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, das vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Auftrag erhielt, eine wissenschaftliche Evaluation zu Cannabis-Wirkung und Straßenverkehr zu erstellen, kam zu dem Ergebnis, dass etwa 4,1 Mikrogramm THC pro Liter Blut mit einer Beeinträchtigung durch ungefähr 0,5 Promille Alkohol vergleichbar seien. Die Studien lassen sich hier unter dem Reiter “Cannabis als Betäubungsmittel” einsehen.

Wer sich näher zum Thema Cannabis und Führerschein belesen möchte, dem sei dieses Buch von Nachtschatten-Autor Theo Pütz empfohlen.

Quelle