Lachgas: Handel ab jetzt stark eingeschränkt
Gesetz ist in Kraft getreten
Lachgas (N2O, Distickstoffmonoxid) ist seit Sonntag, 12. April 2026, in Deutschland nur noch stark eingeschränkt im Handel verfügbar. Der Verkauf an Minderjährige ist verboten, ebenso jeglicher Onlinehandel mit dem psychoaktiven Gas. Damit ist die entsprechende Gesetzesänderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) in Kraft getreten, die am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen worden war. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, den missbräuchlichen Konsum von Lachgas stärker zu begrenzen. Grundlage war eine Empfehlung des Gesundheitsausschusses, Ursache ein steigender Verbrauch durch Verkäufe in Kiosken, Automaten und im Internet und eine zu extrovertierte Zurschaustellung des Konsums, z.B. auf den Social-Media-Plattformen.
Lachgas ist ein psychoaktives, dissoziativ wirkendes Gas, das sowohl in klinischem Gebrauch als Beruhigungsmittel ist, wie auch in der Gastronomie, fürs Tuning von Autos und auch in der heimischen Küche verwendet wird. Lachgaskapseln dienen zum Aufschäumen von Sahne. Kartuschen, die bis maximal 8 Gramm N2O enthalten, dürfen im Einzelhandel nur noch an erwachsene Personen und gegen Ausweiskontrolle abgegeben werden.
Die psychoaktiven Eigenschaften des Lachgases wurden übrigens 1772 vom englischen Chemiker Joseph Priestley entdeckt. Daher ist die Kategorisierung der Substanz als «neuer psychoaktiver Stoff» durchaus lächerlich.
Das Verbot schließt im Übrigen auch die GHB-Vorstufen und -analoga Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) mit ein (Anlage 2, NpSG). Beide Substanzen sind ab dem 12. April nicht mehr im freien, sondern nur noch im industriellen Handel verfügbar.





