LSD-Derivate: Bundesregierung lehnt Stoffklassenverbot ab
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)
Der Bundesrat sieht im Zusammenhang mit der Regulierung von LSD-Derivaten nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dringenden Änderungsbedarf. Hintergrund ist die fortlaufende Entwicklung neuer psychoaktiver Substanzen, die durch minimale chemische Abwandlungen bestehender Stoffe entstehen und so bestehende Verbote umgehen. Nach Ansicht des Bundesrats reicht die derzeitige Fassung des NpSG nicht aus, um diesen Entwicklungen wirksam zu begegnen.
In seinem Vorschlag fordert der Bundesrat zunächst, dass das NpSG im Bereich der LSD-Derivate nachgeschärft wird, um Umgehungen durch leicht veränderte Varianten bereits verbotener Stoffe zu verhindern. Als Beispiel wird dabei insbesondere 1S-LSD genannt – eine strukturell leicht modifizierte Form von LSD, die in ihrer Wirkung zwar sehr ähnlich ist, bislang aber nicht eindeutig unter die bestehenden Verbotsregelungen fällt. Der Bundesrat möchte durch eine gezieltere Anpassung sicherstellen, dass sowohl bekannte als auch künftig auftretende LSD-Abwandlungen automatisch von den Straf- und Verbotsbestimmungen des NpSG erfasst werden.
Zweitens kritisiert der Bundesrat die bisherige Ausgestaltung des Gesetzes, das LSD-Derivate in Anlage 5.2 durch detaillierte molekulare Beschreibungen definiert. Diese enge chemische Fassung habe zur Folge, dass bereits geringfügige Abweichungen in der Molekülstruktur – selbst wenn sie für die Rauschwirkung unerheblich sind – dazu führen können, dass eine Substanz nicht mehr unter das Verbot fällt. Dies ermögliche gezielte Umgehungen: Neue Stoffe könnten mit minimalen Veränderungen hergestellt und legal vertrieben werden, obwohl sie in ihrer Wirkung faktisch mit den bereits verbotenen Substanzen identisch seien. Der Bundesrat verweist darauf, dass in der Vergangenheit genau auf diese Weise wiederholt versucht worden sei, das NpSG zu umgehen.
Drittens fordert der Bundesrat deshalb, künftig eine weiter gefasste, generische Formulierung für die verbotenen Stoffgruppen zu verwenden. Eine solche Regelung würde verhindern, dass das Gesetz ständig nachgebessert werden muss, sobald ein neuer, geringfügig veränderter Stoff auftritt. Ziel ist eine zukunftssichere und umfassende Definition, die auch neue oder noch unbekannte LSD-Derivate automatisch einbezieht. So sollen Umgehungen bestehender Verbote dauerhaft ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab. Sie erkennt zwar die Problematik neuer LSD-Derivate an und beabsichtigt, die Anlage des NpSG im Rahmen eines separaten Verordnungsvorhabens um weitere gesundheitsgefährdende Stoffe – darunter auch neue LSD- und Nitazenderivate – zu erweitern. Gleichwohl hält sie eine generelle Änderung der Formulierungen im Gesetz für nicht zweckmäßig.
Nach Auffassung der Bundesregierung beschreibt das NpSG die Stoffgruppen bislang bewusst durch konkrete chemische Grundstrukturen und Substitutionsmuster, um eine klare und überprüfbare Abgrenzung zu gewährleisten. Diese Systematik ermögliche es den Rechtsanwendern – etwa Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Chemielabors – genau zu bestimmen, welche Substanzen unter das Gesetz fallen. Eine zu weit gefasste oder unbestimmte Formulierung hingegen würde die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigen, da dann nicht mehr eindeutig feststellbar wäre, ob eine Substanz tatsächlich verboten ist oder nicht.
Die Bundesregierung warnt davor, dass eine zu offene Definition dazu führen könnte, dass auch Stoffe erfasst werden, die gar nicht psychoaktiv oder nur zufällig strukturell ähnlich sind. Damit würde die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit für Hersteller, Händler und Anwender verloren gehen. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot im Strafrecht, wonach Gesetze klar definieren müssen, welches Verhalten strafbar ist. Zudem müsse die chemische Eingrenzung einheitlich und überprüfbar für alle Stoffgruppen bleiben, um eine nachvollziehbare Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen hält die Bundesregierung am bisherigen System fest und lehnt die vorgeschlagene, generisch erweiterte Formulierung ab. Stattdessen will sie die bestehenden Stoffgruppen künftig durch ergänzende Verordnungen erweitern, um neue gefährliche Substanzen gezielt aufzunehmen, ohne die rechtliche Klarheit des NpSG zu gefährden.
Drucksache 21/1927 (zu Drucksache 21/1504) Bundesregierung Deutschland





