Medizinalcannabis und Fahreignung

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Medizinalcannabis und Fahreignung

Rechtsanwalt Marc Herzog informiert

Der Rechtsanwalt Marc Herzog informiert über ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712.

1. Keine automatische Fahreignung bei ärztlich verordnetem Cannabis

Der BayVGH bestätigt: Der Konsum von Medizinalcannabis entbindet Patienten nicht automatisch von Zweifeln an ihrer Fahreignung. Fahrerlaubnisbehörden dürfen bei Kenntnis von Cannabisbehandlung ein Eignungsüberprüfungsverfahren einleiten – denn die Vermutung besteht, dass THC den Fahrzustand beeinflussen könnte.

2. Missbräuchliche Nutzung gefährdet Führerschein

Nimmt ein Patient Cannabis abweichend von der Verordnung – etwa in zu hoher Dosis oder außerhalb der ärztlichen Indikation –, wird dies als missbräuchliche Einnahme gewertet. In solchen Fällen kann die Fahreignung auch ohne THC‑Nachweis entzogen werden.

3. Kein genereller THC-Grenzwert bei bestimmungsgemäßer Einnahme

Medizinisch verordnete Cannabispatienten unterliegen grundsätzlich nicht automatisch den THC-Grenzwerten. Dennoch prüft das Gericht, ob die ärztliche Dosierung eine klare Trennung zwischen Einnahme und Verkehrsteilnahme ermöglicht.

4. Fachgesicherte Empfehlungen: Wartezeit von mindestens 3 bis 5 Tagen

Empfehlungen aus Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin legen dar, dass bei moderatem THC-Konsum nach Einnahme von etwa 25 mg THC mehrere Mal wöchentlich eine Wartezeit von drei bis fünf Tagen empfohlen wird, um unterhalb des höheren Grenzwerts von 3,5 ng/ml zu bleiben. Bei täglichem Gebrauch, wie im vorliegenden Fall beim Kläger, ist dies kaum realistisch.

5. Praxisproblem: Behörden haben keinen Überblick

Oft erkennt die Polizei nicht, wie hoch der THC-Spiegel tatsächlich ist – solange keine Ausfallerscheinungen vorliegen, wird häufig keine Blutprobe veranlasst. Dadurch können Behörden die dauerhafte Einhaltung der Trennungsrichtlinie nicht zuverlässig überwachen.

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