Verbot kommt: Lachgas, GBL und BDO
Ergänzung des NpSG
Das deutsche Bundeskabinett hat beschlossen, die bisher legalen psychoaktiven Substanzen Lachgas (N2O) und die GHB-Analoge GBL und BDO (bekannt als K.O.-Tropfen) der Verbotspolitik zu unterstellen. Die entsprechende Änderung des Neue‐psychoaktive‐Stoffe‐Gesetzes (NpSG) soll vor allem Kinder und Jugendliche schützen.
Dabei sollen künftig Lachgas-Kartuschen mit mehr als 8 Gramm Inhalt dem Umgangsverbot des NpSG unterliegen. Erwerb, Besitz und Verkauf (auch via Versandhandel oder Automaten) an Minderjährige werden verboten. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass im gewöhnlichen Handel die gängigen Kapseln zum Aufschäumen im Sahnespender weiterhin verfügbar bleiben, da diese nur 7,5 Gramm Lachgas enthalten (früher 8 Gramm).
Die Abgabe, der Handel, die Herstellung und der Vertrieb reinster oder stark konzentrierter Zubereitungen (über 20 %) von GBL (Gamma-Butyrolacton) und BDO (1,4-Butandiol) sind künftig untersagt.
Die Regelungen betreffen nicht die Nutzung in Industrie, Wissenschaft und als Medizinprodukt – diese Anwendungen bleiben von dem Verbot unberührt. Auch normale Konsumenten werden über das NpSG nicht behelligt. Die Entscheidung, Lachgas einem solchen Verbot zu unterstellen, wurde übrigens unter Umgehung des Betäubungsmittelausschusses der Bundesregierung getroffen.





