Wiener LSD-Story: Anwalt stürzt in den Tod

Foto: Pretty Drugthings @prettydrugthings via Unsplash

Wiener LSD-Story: Anwalt stürzt in den Tod

Mittrippender Freund musste sich vor Gericht verantworten

Es ist eine Geschichte wie aus einem Bilderbuch blanken Prohibitions-Horrors: Ein 35-jähriger Wiener Anwalt (betitelt als K.) fällt unter dem Einfluss von LSD von seiner Terrasse – und stirbt. Sein Kumpel (betitelt als Z), mit dem er wenige Stunden vor seinem Tod noch auf ungefähr 100 bis 200 Mikrogramm LSD getrippt hatte, sollte sich deswegen wegen des Tatbestands des sog. “Imstichlassens” vor einem Österreichischen Gericht verantworten.

Die beiden Anwälte treffen sich am 14. August 2018, um gemeinsam ihr Bewusstsein mit Lysergsäuredietyhlamid (LSD-25) zu verändern. K., der nachher tödlich verunglücken sollte, hatte bisher keinerlei Erfahrungen mit LSD; sein 37-jähriger Kollege war quasi sein “Tripsitter”. Nach einem kurzen Besuch auf einer Wiener Party entscheiden sich die beiden Männer dazu, getrennte Wege zu gehen. Einige Stunden später, nachdem die beiden Freunde von zuhause aus bereits einige Male miteinander telefoniert hatten, muss K. auf seiner Terrassenabgrenzung das Gleichgewicht verloren haben und gefallen sein.

Ein toxikologischer Sachverständiger bestätige, dass es einen Zusammenhang zwischen Intoxikation und Sturz gegeben haben muss. Dazu schrieb er konklusiv – gar darauf hindeutend, das LSD habe den Konsumenten eventuell in depressive Schübe versetzt – die Wirkung von LSD erzeuge eine

“Verzerrung der Wahrnehmung, inklusive Depressionen und Suizidgedanken”.

Der Beschuldigte Z. zeigte sich durchgehend reuig. So fuhr er gleich am Tag nach der Todesmeldung zu den Eltern des Verstorbenen. Er macht sich Vorwürfe, seinen Freund alleine gelassen zu haben. Am Ende des Prozesses am 26. November 2020 sprach man Z. frei. Einerseits, weil ein Angeklagter erst dann im Sinne des “Imstichlassens eines Verletzten” schuldig gesprochen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass der Angeklagte vorsätzlich einem Hilfsbedürftigen den nötigen Beistand unterschlagen hat, was bei Z. nicht der Fall sei, – andererseits weil zahlreiche Zeugen sich positiv für den Angeklagten aussprachen. So sagten alle in den Zeugenstand Gerufenen aus, dass K. keinen benebelten Eindruck gemacht hatte und weder Z. noch andere Freunde einen Grund zur Sorge gehabt hätten.

Quelle 1 | Quelle 2 | Quelle 3